Zur Schadenshaftung des Betreibers einer Waschstrasse mit Schlepptrosse

LG Berlin, Urteil vom 04.07.2011 – 51 S 27/11

Unproblematisch dürfte von einer Beweislastumkehr in den Fällen auszugehen sein, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage nach Beachtung aller Waschregeln abstellt und die Waschanlage wieder verlässt und den Startknopf für das Waschprogramm drückt. In diesem Fall kann das verwirklichte Risiko eines Schadens allein den Waschstraßenbetreiber treffen. Denn der Nutzer der Waschanlage hat diese verlassen und keine Einwirkungsmöglichkeit mehr auf Bewegungen seines Fahrzeugs und den Waschvorgang (Rn. 9). Anders ist es jedoch in Waschstraßen, in denen – wie hier – der Nutzer im Fahrzeug sitzen bleibt und mittels einer Schleppeinrichtung durch die Waschanlage gezogen wird. (Rn. 10). Da hier der Schaden auch durch ein Verhalten des Fahrzeugführers herbeigeführt werden kann, bleibt dieser allein darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Schaden kausal durch einen Fehler der Waschanlage eingetreten ist (Rn. 11).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 10. Januar 2011 – 18 C 321/09 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die Klägerin fuhr am … mit ihrem unbeschädigten Fahrzeug in die Waschstraße der Beklagten ein. Während des Waschvorgangs kam es im Trocknungsportal kurz vor der Ausfahrt ausweislich der Videoaufnahme zu einer Beschädigung des Fahrzeugs im Heckbereich.

2

Beim Waschvorgang in der streitgegenständlichen Waschstraße bleibt der Fahrer – anders als in Standwaschanlagen z.B. in Tankstellen – bei ausgestelltem Motor im Fahrzeug sitzen, und das Fahrzeug wird von einer Schleppvorrichtung durch die Waschstraße gezogen.

3

Das Amtsgericht hat u.a. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgehend von einer hier geltenden Umkehr der Beweislast die Beklagte zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes verurteilt.

4

Das Berufungsgericht hat nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises die Voraussetzungen für das Vorliegen der Beweislastumkehr für diesen Waschstraßentyp verneint.

5

Im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen und auf die weitere Darstellung des Sachverhalts verzichtet, § 313a Abs. 1 ZPO.

6

Die zulässige Berufung ist begründet, §§ 511, 513, 529 ZPO. Dem Amtsgericht ist ein Rechtsfehler unterlaufen, in dem es hier von einer Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin ausgegangen ist; die zugrunde zulegenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung.

7

Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch gemäß §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB nicht nachweisen können, da sie entgegen der Ansicht des Amtsgerichts voll darlegungs- und beweispflichtig ist.

8

Unstreitig entstand der Heckscheibenschaden am klägerischen Fahrzeug in der von der Beklagten mittels einer Schlepptrosse betriebenen Waschstraße am … unmittelbar kurz nach dem Trocknungsvorgang. Auch dem Berufungsgericht lag die Videosequenz betreffend den Eintritt des Schadens vor. Im Ansatz richtig geht das Amtsgericht davon aus, dass von einer Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers der Waschanlage nur dann geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Ver-antwortungsbereich des Betreibers herrühren kann, also eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist, so insbesondere OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459. Der Beweis des ersten Anscheins für eine Pflichtverletzung des Betreibers der Waschstraße besteht aber nur dann, wenn die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Sind indes andere Kausalverläufe möglich, nach denen der Benutzer der Waschanlage die Schadensursache gesetzt hat, so scheidet eine Verantwortung des Waschstraßeninhabers aus, vgl. auch AG Wetzlar in VersR 2006, 668.

9

Unproblematisch dürfte von einer Beweislastumkehr in den Fällen auszugehen sein, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage nach Beachtung aller Waschregeln abstellt und die Waschanlage wieder verlässt und den Startknopf für das Waschprogramm drückt. In diesem Fall kann das verwirklichte Risiko eines Schadens allein den Waschstraßenbetreiber treffen. Denn der Nutzer der Waschanlage hat diese verlassen und keine Einwirkungsmöglichkeit mehr auf Bewegungen seines Fahrzeugs und den Waschvorgang.

10

Anders ist es jedoch in Waschstraßen, in denen – wie hier – der Nutzer im Fahrzeug sitzen bleibt und mittels einer Schleppeinrichtung durch die Waschanlage gezogen wird. Der Sachverständige D. hat in seinem Gutachten vom 14.07.2010 insbesondere auf den Seiten 13 ff. überzeugend ausgeführt, dass die Schäden auch im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen haben können. Zwar mag der Schaden nicht darauf beruhen, dass die Klägerin die Fußbremse betätigt hat, denn die Bremslichter haben erst offenbar zu einem späteren Zeitpunkt aufgeleuchtet. Dennoch ist es ohne weiteres möglich, dass der Schaden durch eine plötzliche, ev. unbeabsichtigte Lenkbewegung oder durch Betätigung der Handbremse eingetreten sein kann. Dass diese Ursachen ausscheiden ist nicht positiv auf dem Video erkennbar; auch der Sachverständige geht nicht davon aus. Dass – insbes. nach dem Vortrag in der Berufungsbegründung – das Einlegen eines Ganges bzw. einer Fahrstufe bei einem Automatikgetriebe bei sich vorwärts drehenden Rädern unmöglich ist, mag durchaus zutreffen. Angesichts der zuvor geschilderten weiteren Ursachen kann dies aber dahinstehen.

11

Zwar führt der Sachverständige aus, dass aus technischer Sicht es auch ebenfalls möglich sein kann, dass es zu der abrupten Verzögerung des Fahrzeugs kam, ohne dass ein fehlerhaftes Verhalten der Klägerin vorgelegen hat; dies führt nicht jedoch nicht dazu, dass hier von einer Darlegungs- und Beweislastumkehr ausgegangen werden kann. Vielmehr bleibt die Klägerin allein darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Schaden kausal durch einen Fehler der Waschanlage eingetreten ist.

12

Nach alledem war auch nicht erneut in die Beweisaufnahme einzutreten. In der Berufungsbegründung im Rahmen der Beweislastumkehr neu vorgetragener streitiger Sachverhalt kann auch nicht in der Berufungsinstanz berücksichtigt werden, § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO.

13

Aufgrund des glaubhaften Gutachtens und der weiteren Erläuterungen des Sachverständigen ist nicht eindeutig zu klären, welche Ursache zum Schaden geführt hat.

14

Die Klägerin trägt daher die Beweislast.

15

Die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof kam nicht in Betracht, weil eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennbar ist. Im Kern geht es hier lediglich um die technischen Unterschiede von Waschstraßen; auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung war hier nicht zu besorgen, § 543 Abs.2 ZPO.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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